Beschlossen in der GV am 18.09.2007
§1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
gezieltes Training zur nationalen und internationalen Spitze zu bringen.
§2: Zweck
nicht auf Gewinn gerichtet ist.
§3: Mittel zur Erreichung des Verbandszwecks
Der Verbandszweck soll durch die in Abs.2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
Als ideelle Mittel dienen:
c) die Abhaltung von weiteren nationalen und internationalen Veranstaltungen, Lehrgängen und Vorträgen
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen insbesondere aufgebracht werden durch
§4: Arten und Erwerb der Verbandsmitgliedschaft
Die Mitglieder des NOEBSV gliedern sich in
Ordentliche Mitglieder sind alle dem NOEBSV angeschlossenen Vereine. Über die Aufnahme entscheidet der Verbandsvorstand auf Grund eines schriftlichen Antrages unter gleichzeitiger Vorlage der durch die zuständige Vereinsbehörde genehmigten Vereinsstatuten. Die Aufnahme kann nur dann abgelehnt werden, wenn die Zielsetzungen nach den Statuten des betreffenden Vereines jenen des NOEBSV nicht entsprechen. Die Aufnahme wird erst mit Erlag der Beitrittsgebühr rechtsgültig.
Außerordentliche Mitglieder sind die Mitglieder des Verbandsvorstandes auf die Dauer der Funktionsperiode bzw. ihrer Vorstandsmitgliedschaft. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in einem dem NOEBSV angeschlossenem Verein ist möglich, jedoch nicht zwingend.
Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die die Verbandstätigkeit materiell, vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedbeitrages fördern. Über die Aufnahme entscheidet der Verbandsvorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Ehrenmitgliede sind natürliche Personen, die sich um den Bob- und/oder Skeletonsport besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Generalversammlung auf Antrag des Verbandsvorstandes verliehen.
Bis zur Entstehung des Verbandes erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern durch die Verbandsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstandes durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst nach Entstehung des Verbandes wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Verbandes bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und fördernder Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Verbandes.
§5: Beendigung der Verbandsmitgliedschaft
Die Verbandsmitgliedschaft erlischt durch
Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres (§ 17 Abs. 1) erfolgen. Er muss dem Verbandsvorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
Die Streichung eines ordentlichen Mitgliedes kann vom Verbandsvorstand vorgenommen werden, wenn dieser trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung zumindest eines Mitgliedbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
Die Streichung eines fördernden Mitgliedes kann vom Verbandsvorstand vorgenommen werden, wenn diese die- die Aufnahme bewirkt habende – Unterstützung nicht mehr leistet.
Die Streichung bewirkt ein Ruhen der Verbandsmitgliedschaft und lebt über Beschluss des Verbandes wieder auf.
Der Ausschluss eines Verbandsmitgliedes aus dem NOEBSV kann vom Verbandsvorstand wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens, bei ordentlichen Verbandsmitgliedern auch wegen unehrenhaften Verhaltens von Funktionär/innen oder Mitgliedern des Verbandsmitgliedes verfügt werden.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs.4 genannten Gründen von der GV über Antrag des Verbandsvorstandes beschlossen werden.
In allen Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft sind Vermögenswerte, im Sinne des §6Abs.12 auf Verlangen des Verbandsvorstandes dem NOEBSV zurückzustellen.
Die aktiven der Vereine haben die Möglichkeit, sich ab 30.04. bis 31.05. eines jeden Jahres, von ihrem jeweiligen Verein ab – und bei einem anderen Verein anzumelden. Sollte bis 31.05. (eines Jahres) nur eine Abmeldung und keine Anmeldung bei einem anderen Verein erfolgen, so kann eine Wiederanmeldung nur bei dem Verein erfolgen, bei dem der Aktive vorher startberechtigt war. Das gilt auch für Aktive, die nach einer zeitlichen Unterbrechung den Bob – oder Skeletonsport wieder ausüben wollen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Aktive, die sich bei einem NOEBSV Verein erstmals anmelden.
Ein Übertritt außer dieser Zeit kann nur mit Zustimmung der betreffenden Vereinsobmänner und des Vorstandes des NOEBSV erfolgen.
§6:Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder
Die Verbandsmitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des NOEBSV teilzunehmen und die Einrichtungen des NOEBSV widmungsgemäß, zweckentsprechend und pfleglich zu benutzen bzw. zu beanspruchen.
Ordentliche Mitglieder haben das Recht der Teilnahme an der Generalversammlung und das Recht der Antragstellung an diese unter der Voraussetzung, dass der jährliche Mitgliedsbeitrag bis 1.Mai eines jeden Jahres auf das NOEBSV Konto angewiesen bzw. bar bezahlt worden ist.
Diesen ordentlichen Mitgliedern steht weiters das Stimm- und das aktive Wahlrecht in der GV unter Voraussetzung zu, dass sie über mindestens eine/n Sportler/in oder eine/n aktive/n Funktionär/in verfügen (§ 8 Abs. 7).
Den Ehrenmitgliedern und den fördernden Mitgliedern steht das Recht der Teilnahme an der GV zu.
Mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder kann vom Verbandsvorstand die Einberufung einer GV verlangen.
Die Mitglieder sind vom Verbandsvorstand über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Verbandes zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen Verbandsmitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Verbandsvorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
Die Verbandsmitglieder sind vom Verbandsvorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der GV, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
Die Verbandsmitglieder sowie die Organe bzw. Funktionäre/innen und die Sportler/innen der Verbandsmitglieder sind verpflichtet, die Interessen des NOEBSV nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch der Zweck und das Ansehen des NOEBSV Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Verbandsstatuten und die Beschlüsse der Verbandsorgane zu beachten.
Die ordentlichen Verbandsmitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der GV beschlossenen Höhe verpflichtet. Die fördernden Mitglieder haben den einvernehmlich festgestellten Förderbeitrag – zumindest € 150,00 – über Erinnerung des Kassiers, jährlich zu entrichten.
Anlagen und Sportgeräte, die dem Verbandsvermögen errichtet oder erstanden worden sind und einem Mitglied zur Benützung übergeben wurden, bleiben beim Ausscheiden anteilsmäßig Verbandseigentum. Diese Werte sind durch schriftliche Abmachungen entsprechend zu sichern und evident zu halten.
Jeder Bremser bzw. Mittelmann muss grundsätzlich demselben Verein wie der Lenker angehören, um bei einem nationalen Rennen (Beschickung durch den Verein) startberechtigt zu sein. Ausnahmen sind möglich, wenn sich die betroffenen Verbandsobmänner über einen Wechsel einigen und dies dem Verbandsvorstand eine Woche vor dem betreffenden Rennen anzeigen.
§7: Verbandsorgane
Organe des Verbandes sind die Generalversammlung(GV) (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§8: Generalversammlung (GV)
Die GV ist die „ Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
Eine ordentliche GV findet alle drei Jahre möglichst im ersten Monat, spätestens jedoch im zweiten Monat des Geschäftsjahres statt.
Eine außerordentliche GV muss binnen sechs Wochen stattfinden auf
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen GV sind alle ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mitglieder sowie Ehrenmitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E- Mail (an die vom Mitglied dem Verein angegebene Adresse, Fax oder E-Mail- Adresse ) einzuladen. Die Anberaumung der GV hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs.2 und Abs.3 lit. a-c), durch die/einen Rechnungsprüfer8 Abs.3 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 3 lit. e).
Anträge zur GV können nur durch den Verbandsvorstand oder ein ordentliches Verbandsmitglied eingebracht werden. Sie müssen mindestens zwei Wochen vor dem Termin der GV im NOEBSV- Büro schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einlangen.
Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen GV – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Die Tagesordnung zu einer ordentlichen GV hat zumindest folgende Punkte zu enthalten
Das Recht auf Teilnahme und die weiteren Rechte in der GV richten sich nach den Bestimmungen des §6 (Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder - kurz VM). Jedes ordentliche Verbandsmitglied, das die Voraussetzungen nach §6 Abs.2 erfüllt, hat 1 (Grund - ) Stimme.
Bei mehr als zwei aktiven Sportler/innen steht einem ordentlichen VM eine weitere (Zusatz - ) Stimme zu. Das Vorliegen der erstgenannten Voraussetzung – aktive/r Sportler/in – wird anhand von Start- bzw. Ergebnislisten der letzten zwei Jahre vom Verbandsvorstand (kurz VV) festgestellt. Als aktiv gilt ein/e Sportler/in wenn er/sie in den vorangegangenen zwei Saisonen zumindest einmal an einem – den internationalen bzw. nationalen Wettkampfbestimmungen (§ 18) entsprechenden – Wettkampf teilgenommen hat. Das Vorliegen der zweitgenanten Voraussetzung – aktive/r Funktionär/in – wird anhand von Mitarbeiter/innen-listen betreffend Mitarbeit an internationalen und nationalen Veranstaltungen des NOEBSV vom VV festgestellt.
Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Die Bevollmächtigung ist zu Beginn der GV dem/r Schriftführer/in zu übergeben, von diesem/r als Anlage zum Protokoll zu nehmen und dies im Protokoll zu vermerken.
Die GV ist bei Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten ordentlichen VM, jedenfalls aber eine halbe Stunde nach dem in der Einladung angegebenen Beginn der GV ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen stimmberechtigten ordentlichen VM beschlussfähig.
Wahlen und Beschlussfassungen in der GV erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
Den Vorsitz der GV führt der/die Präsident/in, in dessen deren Verhinderung ein/eine Vizepräsident/in, und zwar in der Reihenfolge:
Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§9: Aufgaben der Generalversammlung
Der GV sind folgende Aufgaben vorbehalten
§10: Verbandsvorstand (VV)
Der VV besteht aus 4 gewählten bzw. an deren Stelle kooptierten Mitgliedern (Abs.2) und zwar aus
Der VV wird von der GV gewählt. Die Festlegung der Reihung der Vizepräsident/innen erfolgt gleichzeitig mit der Wahl durch die GV.
Der VV hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden GV einzuholen ist. Fällt der VV ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unabsehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche GV zum Zweck der Neuwahl eines VV einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche GV einzuberufen hat.
Die Funktionsperiode des VV beträgt 5 Geschäftsjahre (§8 Abs.2). Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im VV ist persönlich auszuüben.
Der VV wird von dem/r Präsident/in, bei Verhinderung von dem/r
Schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige VM den VV einberufen.
Der VV ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
Der VV fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
Den Vorsitz führt der/die Präsident/in, bzw. in dessen/deren Verhinderung der/die 1. Vizepräsident/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden VM oder jenem VM, das die übrigen VM mehrheitlich dazu bestimmen.
Außer durch den Tod und den Ablauf der Funktionsperiode (Abs.3)erlischt die Funktion eines VM durch Enthebung (Abs.9) und Rücktritt (Abs. 10).
Die GV kann jederzeit den gesamten VV oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen VV bzw. VM in Kraft.
Die VM können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den VV, im Falle des Rücktritts des gesamten VV an die GV zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs.2) eines Nachfolgers wirksam.
§11: Aufgaben des Vereinsvorstands(VV)
Dem VV obliegt die Leitung des Verbandes. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgenden Angelegenheiten
§12: Besondere Obliegenheiten einzelner Verbandsmitglieder(VM)
Der/die Präsident/in führt die laufenden Geschäfte des NOEBSV. Der/die Schriftführer/in unterstützt der/die Präsident/in bei der Führung der Verbandsgeschäfte.
Der die Präsident/in vertritt den NOEBSV nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des NOEBSV bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Präsident/in und des/der Schriftführer/in, in den Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Präsident/in und des/r Kassiers/in. Rechtsgeschäfte zwischen einem VM und dem NOEBSV bedürfen der Zustimmung der GV.
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den NOEBSV nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs.2 genannten VM erteilt werden.
Bei Gefahr im Verzug ist der/die Präsident/in berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der GV oder des VV fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Verbandsorgan.
Der/die Präsident/in führt den Vorsitz in der GV und im VV
Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der GV und des VV. Er/sie kann sich dafür eines Protokollführers bedienen.
Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des NOEBSV verantwortlich.
§14: Rechnungsprüfer
Zwei Rechnungsprüfer werden von der GV auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Verbandsorgan – mit Ausnahme der GV - angehören.
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des NOEBSV im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der VV hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem VV über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verband bedürfen der Genehmigung durch die GV. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 10 Abs. 8 bis 10 dieser Satzung sinngemäß.
§15: Schiedsgericht
Zur Schlichtung von allen aus dem Verbandsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das verbandsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes nach dem §§ 577 ff ZPO.
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern von VM zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem VV ein entsprechendes Mitglied als Schiedsrichter/in schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den VV binnen 7 Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den VV innerhalb von 7 Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter/innen binnen weiterer 14 Tage ein drittes entsprechendes Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der GV- angehören.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind verbandsintern entgültig.
§16: Geschäftsjahr, finanzielle Gebarung, Voranschlag und Rechnungsabschluss
Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Juni eines jeden Jahres und endet am 31.Mai des Folgejahres.
Die finanzielle Gebarung hat nach den Grundsätzen der Sparsamkeit ´, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen. Dabei sind die Bestimmungen insbesondere des 4. Abschnittes „Vereinsgebarung“ (§§ 20 bis 22) und des 5.Abschnittes „ Haftung“ (§§ 23 bis 26) des Vereinsgesetzes 2002 in der jeweils geltenden Fassung, bzw. die entsprechenden Bestimmungen eines Nachfolgegesetzes strikt zu beachten.
Der Entwurf des Verbandsvoranschlages ist allen VM mindestens eine Woche vor der Vorstandssitzung, in der ein Beschluss über den Verbandsvoranschlag erfolgen soll bzw. muss, zu übermitteln.
Der Beschluss über den Verbandsvoranschlag ist spätestens im zweiten Monat des Geschäftsjahres, allenfalls unter Vorbehalt der späteren Nachbesserung zu fassen. Der Vorbehalt der Nachbesserung ist vor allem zu beschließen, wenn – aus welchen Gründen immer – die zu erwartenden Verbandseinnahmen nicht hinreichend sicher eingeschätzt werden können.
Die Freigabe der im Verbandsvoranschlag ausgewiesenen Mittel erfolgt durch den/die Kassier/in nach Maßgabe der Erfordernisse und der vorhandenen liquiden Mittel. Verweigert der/die Kassier/in die Freigabe ist der VV damit zu befassen und hat eine Entscheidung des VV zu erfolgen.
§17: Sportordnung
Als Sportordnung des NOEBSV gilt analog die jeweils gültige Sportordnung des ÖBSV.
§18: Wettkampfbestimmungen
Für die Austragung von internationalen Wettkämpfen durch den NOEBSV sind die entsprechenden Wettkampfbestimmungen der F.I.B.T., des ÖBSV bzw. allfälliger sonstiger internationaler Organisationen maßgebend.
Für nationale Veranstaltungen kann der NOEBSV eigene Wettkampfbestimmungen erlassen.
§19: Freiwillige Auflösung des NOEBSV
Die freiwillige Auflösung des NOEBSV kann nur in einer GV und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Diese GV hat auch - sofern Verbandsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Verbandsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist und die Gemeinnützigkeit gegeben ist, den ordentlichen Mitgliedern bzw. einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der NOEBSV verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.